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AGB
§1) Beauftragen eines weiteren Frachtführers
Es ist möglich, dass der Möbelspediteur einen zusätzlichen Transportunternehmer engagiert, um den Umzug durchzuführen.
§2) Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur erfüllt seine Verpflichtungen als ordentlicher Möbelspediteur gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts und berücksichtigt dabei die Interessen des Absenders. Eventuelle besondere Leistungen und Aufwendungen, die nicht vorhersehbar waren oder durch eine Erweiterung des Leistungsumfangs durch den Auftraggeber entstehen, müssen zusätzlich bezahlt werden.
§3) Kündigung des Vertrages
Um den Vertrag zu beenden, ist es notwendig, dass die Kündigung schriftlich erfolgt. Wenn ohne einen wichtigen Grund gekündigt wird, muss eine Rücktrittszahlung von 30% des vereinbarten Entgelts geleistet werden. Wenn die Kündigung innerhalb von 5 Werktagen vor dem geplanten Auftragstermin erfolgt, ist eine Kündigung nicht mehr möglich. In diesem Fall wird der Gesamtbruttopreis in Rechnung gestellt. Wenn der Auftrag auf Stundenbasis erfolgt, werden in diesen Fällen 8 Stunden in Rechnung gestellt.
§4) Trinkgelder
Es ist nicht erlaubt, Trinkgelder mit der Rechnung des Möbelspediteurs zu verrechnen.
§5) Erstattung der Umzugskosten
Falls der Auftraggeber eine Erstattung der Umzugskosten durch eine Dienststelle oder einen Arbeitgeber erhält, kann er diese Stelle anweisen, die fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den Möbelspediteur zu zahlen. Vor dem Umzug sind jedoch entweder ein Kostenübernahmeschein des Sozialamtes oder eine schriftliche Auftragsbestätigung des Arbeitsamtes erforderlich.
§6) Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Es ist die Verantwortung des Auftraggebers, empfindliche Geräte wie Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseher, Hi-Fi-Systeme, Radios und Computer ordnungsgemäß für den Transport zu sichern, indem er bewegliche oder elektronische Teile fixiert. Der Möbelspediteur ist nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Sicherung während des Transports zu überprüfen.
§7) Elektro- und Installationsarbeiten
Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, sind die Mitarbeiter des Möbelspediteurs nicht befugt, Elektro-, Gas-, Dübel- oder sonstige Installationsarbeiten durchzuführen.
§8) Aufrechnung
Eine Verrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit Forderungen des Möbelspediteurs ist nur dann zulässig, wenn die Gegenforderungen des Auftraggebers bereits fällig sind.
§9) Abtretung
Wenn der Ersatzberechtigte dies fordert, muss der Möbelspediteur seine Ansprüche aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag auf den Ersatzberechtigten übertragen.
§10) Missverständnisse
Es liegt nicht in der Verantwortung des Möbelspediteurs, wenn andere als schriftliche Auftragsbestätigungen, Anweisungen und Mitteilungen des Absenders sowie an Personen, die nicht befugt sind, diese anzunehmen, Missverständnisse hervorrufen.
§11) Nachprüfung durch den Absender
Beim Abholen des Umzugsgutes hat der Auftraggeber die Pflicht, sicherzustellen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung aus Versehen mitgenommen oder zurückgelassen wird. Nach Abschluss des Umzugs muss der Absender alle Kartons zählen und die Vollständigkeit auf dem Vertrag bestätigen.
§12) Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der zu zahlende Betrag wird nach dem Entladen des Umzugsguts fällig und sollte bar beglichen werden. Es ist jedoch möglich, alternative Zahlungsvereinbarungen zu treffen. Wenn es sich um einen Auslandstransport handelt, muss der Rechnungsbetrag vor Beginn des Verladens in bar bezahlt werden. Alle Barauslagen und Transportkosten müssen in Euro bezahlt werden, während Fremdwährungen nicht akzeptiert werden. Es ist jedoch möglich, alternative Zahlungsvereinbarungen zu treffen. Falls der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, hat der Möbelspediteur das Recht, das Umzugsgut anzuhalten oder es auf Kosten des Auftraggebers zu lagern, gemäß § 419 HGB.
§13) Gerichtsstand
Rechtsstreitigkeiten zwischen Vollkaufleuten, die aus diesem Vertrag oder aus anderen Rechtsgründen im Zusammenhang mit dem Transportauftrag entstehen, werden ausschließlich vor dem Gericht des Bezirks verhandelt, in dem sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet. Für Rechtsstreitigkeiten mit Personen, die keine Vollkaufleute sind, gilt diese ausschließliche Zuständigkeit nur, wenn der Wohnsitz oder der persönliche Aufenthaltsort des Absenders zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§14) Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.
§15) Haftung
Die Transportversicherung ist im Leistungsumfang bereits enthalten. Im Falle von Schäden greift die Versicherung, wie im Auftragsformular angegeben. Es ist jedoch nicht gestattet, Bilder und Bilderrahmen jeglicher Art in Kartons zu verpacken. Zerbrechliche Gegenstände müssen deutlich sichtbar auf der Verpackung gekennzeichnet werden. Wenn dies nicht der Fall ist, übernimmt der Möbelspediteur keine Haftung für eventuelle Schäden (Haftungsausschluss).
§16) Umzugskartons
Nachdem der Auftrag erteilt wurde, können Umzugskartons zu den aktuellen Preisen erworben werden. Die erste Lieferung von Kartons ist kostenlos. Wenn jedoch weitere Kartons geliefert oder Kartons abgeholt werden sollen, werden zusätzlich 15,- € in Rechnung gestellt.
Unterrichtung des Empfängers bez. Schadensanzeige
Damit Ersatzansprüche nicht verfallen, müssen Sie folgende Punkte beachten: Prüfen Sie bei der Lieferung das Gut auf äußerlich sichtbare Schäden oder Verluste. Notieren Sie diese auf der Empfangsbescheinigung oder einem Schadenprotokoll oder melden Sie offensichtliche Schäden sofort dem verantwortlichen Mitarbeiter des Möbelspediteurs.
Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.
Um eventuelle Ansprüche aufgrund von Lieferverzögerungen geltend zu machen, muss der Empfänger des Umzugsguts innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung dem Möbelspediteur die Überschreitung der Lieferfrist mitteilen. Sollte die Anzeige erst nach der Ablieferung erfolgen, muss sie unbedingt schriftlich erfolgen, um den Verlust von Ansprüchen zu vermeiden. Eine Schadensanzeige kann auch durch eine telekommunikative Einrichtung übermittelt werden, jedoch ist keine Unterschrift erforderlich, wenn der Aussteller auf andere Weise identifiziert werden kann. Es reicht aus, wenn die Schadensanzeige rechtzeitig abgesendet wird, um die Fristen einzuhalten.
Wichtige Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs einschließlich Haftungsvereinbarungen, Transportversicherung § 451g HGB
Anwendungsbereich
Der Möbelspediteur, der als Frachtführer agiert, ist gemäß des Umzugsvertrags und des Handelsgesetzbuches (HGB) haftbar. Diese Haftungsgrundsätze gelten auch für den Transport von Umzugsgut ins Ausland, selbst wenn dabei unterschiedliche Transportmittel zum Einsatz kommen.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur (auch Frachtführer genannt) ist für den Schaden haftbar, der während des Transports oder aufgrund von Verspätungen entsteht, einschließlich Verlust oder Beschädigung des Umzugsguts (Obhutshaftung). Dies gilt für den Zeitraum von der Übernahme des Guts bis zur Auslieferung, und gilt auch für internationale Transporte oder den Einsatz unterschiedlicher Transportmittel.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur kann von seiner Haftung befreit sein, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfristen auf Umstände zurückzuführen ist, die selbst bei größter Sorgfalt nicht vermieden oder abgewendet werden können (unabwendbares Ereignis).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs ist begrenzt. Im Falle von Verlust oder Beschädigung haftet er nur bis zu einem Betrag von 613,55 Euro pro Kubikmeter Laderaum, der für den Transport benötigt wird. Bei Überschreitung der Lieferfrist haftet der Möbelspediteur nur bis zum dreifachen Betrag der Fracht. Wenn der Möbelspediteur aufgrund von vertraglichen Pflichtverletzungen für andere Schäden als Sach- und Personenschäden haftet, ist die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur haftet nicht für Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes, wenn der Schaden auf bestimmte Gefahren zurückzuführen ist. Dazu gehören die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden, ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Kunden, selbst verpackte Kartons des Kunden, das Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender, die Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern, das Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht nicht den Raumverhältnissen entspricht, die Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen sowie die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes. Wenn ein Schaden auf eine dieser Gefahren zurückzuführen ist, wird vermutet, dass er aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich jedoch nur auf diese Haftungsausschlüsse berufen, wenn er alle ihm obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Wertersatz
Wenn der Möbelspediteur für Verlust des Umzugsgutes Schadensersatz leisten muss, wird der Wert des Gutes zum Zeitpunkt und Ort der Übernahme zur Beförderung erstattet. Wenn das Gut beschädigt ist, wird die Differenz zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes ersetzt. Die Wertbestimmung des Umzugsgutes erfolgt in der Regel anhand des Marktpreises. Darüber hinaus werden auch die Kosten für die Feststellung des Schadens erstattet. Die Zeit und der Ort der Übernahme des Gutes zur Beförderung sind dabei relevant.
Außervertragliche Ansprüche
Die Begrenzungen und Befreiungen von Haftung gelten ebenfalls für einen Anspruch außerhalb des Vertrags zwischen dem Absender oder dem Empfänger und dem Möbelspediteur, der aufgrund von Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder aufgrund einer Verzögerung der Lieferfrist entsteht.
Wegfall der Haftungsbefreiungen und –begrenzungen
Der Möbelspediteur kann sich nicht auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen, wenn der Schaden durch vorsätzliches oder leichtfertiges Handeln oder Unterlassen des Möbelspediteurs verursacht wurde und dieser sich bewusst war, dass ein Schaden mit großer Wahrscheinlichkeit eintreten würde.
Haftung der Leute
Wenn Ansprüche auf Schadensersatz aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen Mitarbeiter des Möbelspediteurs geltend gemacht werden, kann sich auch dieser auf die Haftungsbefreiung und -begrenzung berufen. Allerdings gilt dies nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hat und wusste, dass ein Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten wird.
Ausführender Möbelspediteur
Wenn ein Dritter (ausführender Möbelspediteur) den Umzug ganz oder teilweise durchführt, haftet dieser ebenso wie der ursprüngliche Möbelspediteur für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht. Der ausführende Möbelspediteur kann dieselben Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Wenn die Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen werden, gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur informiert den Absender darüber, dass es möglich ist, gegen eine zusätzliche Gebühr eine Haftung zu vereinbaren, die über die gesetzliche Haftung hinausgeht.
Transportversicherung
Der Möbelspediteur macht den Absender darauf aufmerksam, dass es möglich ist, das Gut gegen Zahlung einer zusätzlichen Prämie bei ihm zu versichern.
Gefährliches Umzugsgut
Wenn das Umzugsgut gefährliche Stoffe enthält, wie beispielsweise Benzin oder Öl, muss der Absender dem Möbelspediteur rechtzeitig mitteilen, welche Art von Gefahr von dem Gut ausgeht. Dazu gehört beispielsweise Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeiten, explosive Stoffe und Ähnliches.